Satzung

Satzung des Vereins „Mündener Netzwerk für

Pflege, Altenhilfe, Beratung und Gesundheit“

 

Vorbemerkung

Die im Textverlauf, bezogen auf Personen, durchgehende Verwendung der männlichen Ausdrucksform dient ausschließlich der vereinfachten Lesbarkeit und schließt zugleich das weibliche Geschlecht mit ein.

Präambel

Um eine möglichst lückenlose Versorgung von Pflegebedürftigen jeder Erwachsenenaltersgruppe in der Region Hann. Münden, Staufenberg, Dransfeld und Umgebung gewährleisten zu können, streben die freigemeinnützigen, öffentlichen und privaten Träger von Einrichtungen und Diensten im stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären (z.B. Hospiz) Bereich eine Vernetzung untereinander an.

Die Notwendigkeit einer engen Vernetzung zwischen den Leistungsanbietern und den beteiligten Organisationen auf den verschiedenen Versorgungsebenen ergibt sich u.a. aus der gesetzlichen Neuordnung des Gesundheits- und Sozialwesens.

Um den immer komplexer werdenden Aufgabenstellungen Rechnung tragen zu können, sollen durch Kooperationsabkommen zwischen den unterschiedlichen Anbietern sozialer und gewerblicher Leistungen die Versorgung, Beratung und optimale Betreuung unserer Kunden/Patienten/Bewohner/Klienten sichergestellt werden.

Der gute Wille zur gemeinsamen Zusammenarbeit muss sich Strukturen schaffen, die das Miteinander erleichtern, Wege bahnen und Brücken bauen. Regionale Hilfeverbünde können dazu beitragen, Zusammenarbeit zu erleichtern und Qualitätsentwicklung zu leisten.

Die folgende Satzung soll Grundlage und Ausgangspunkt für eine verstärkte Zusammenarbeit in der Region Hann. Münden, Staufenberg, Dransfeld und Umgebung sein. Darauf aufbauend sollen Einzelheiten funktionalen Zusammenwirkens gemeinsam entwickelt, angewandt und evaluiert werden, damit sich diese als Qualitätsstandards bewähren.

Der Wille des Kunden/Patienten/Bewohners/Klienten, seine Würde und das Wohl jedes einzelnen hilfebedürftigen Menschen sollen Ziel und Maß dieser Satzung sein. In diesem Sinne haben sich die Mitglieder des Mündener Netzwerks für Pflege, Altenhilfe, Beratung und Gesundheit den ganzheitlichen Dienst am Menschen zur Aufgabe gemacht.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Mündener Netzwerk für Pflege, Altenhilfe, Beratung und Gesundheit“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in  Hann. Münden.

3. Der Verein soll nach der Vereinsgründung in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens. Der Zweck des Vereins soll durch die in § 11 beschriebene Zusammenarbeit verwirklicht werden.

2. Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf Förderung gegen den Verein herleiten.

3. Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften und weitere Einrichtungen und Dienste vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke, Zugehörigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Mittel, welche sich aus Spendensammlungen, Schenkungen, Vermächtnissen oder sonstigen Zuwendungen Dritter ergeben,

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck der Vereinsarbeit wahren und fördern möchte.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gerichtet, die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss oder durch Tod. Die Austrittserklärung kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr wird von der Mitgliederversammlung in der ersten Sitzung eines Jahres festgelegt.

5. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Aufwendungen, soweit sie vom Vorstand zu ihrer Tätigkeit beauftragt sind.

6. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr, sowie in weiteren durch die Satzung bestimmten Fällen zusammen.

2. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

3. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per eMail; sie muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten.

4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens  1/10 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich verlangen oder das Interesse des Vereins dies erfordert.

5. Vorschläge für die Tagesordnung, Anträge und Diskussionsunterlagen für die Sitzungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorstand eingehen.

6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sollte die Mitgliederversammlung beschlussunfähig sein, kann der Vorstand binnen einer Woche unter Beibehaltung derselben Tagesordnung erneut einladen. Es ist dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung dann, unabhängig davon, wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig ist.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen ist eine entsandte Person stimmberechtigt, die durch schriftliche Bevollmächtigung des leitenden Organs der bevollmächtigenden Körperschaft bestätigt wird.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitglieds wird schriftlich und geheim abgestimmt.

§ 7
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung; Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:

   I.     die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses
          vom Vorstand,
   II.    die Feststellung des Jahresabschlusses,
   III.   die Entlastung des Vorstandes,
   IV.  die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
   V.   die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages,
   VI.  den Eintritt und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
   VII.  Festlegung der Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit
          des Vereins,
   VIII. Satzungsänderungen,
   IX.  die Auflösung des Vereins.

2. Der Vorstandsvorsitzende benennt für jede Sitzung einen Protokollführer. Es wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das auf Antrag von mindestens einem Anwesenden zu Einzelbereichen als Verlaufs- oder Wortprotokoll erweitert wird. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Außerdem sind die Tagesordnung, die Ladungsfrist und die Namen der erschienenen Personen festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand verwaltet und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein berechtigt.

2. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder bestellt. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren. Freie oder frei gewordene Vorstandspositionen können bis zum Ende der jeweiligen 4-jährigen Wahlperiode nachbesetzt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder in der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der 4-jährigen Wahlperiode abberufen werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf des Zeitraums im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. 

3. Mitglieder des Vorstandes sind:

   I.   der Vorsitzende,
   II.  der stellvertretende Vorsitzende,
   III. der Schriftführer,
   IV. erster Beisitzer (fakultativ)
   V. zweiter Beisitzer (fakultativ)

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands; Protokoll

1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht in den Verantwortungsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

2. Der Vorstand tritt, so oft dies erforderlich ist, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.

3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er lädt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von einer Woche zur Sitzung ein.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Über Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Es wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das auf Antrag von mindestens einem Anwesenden zu Einzelbereichen als Verlaufs- oder Wortprotokoll erweitert wird. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Außerdem sind die Tagesordnung, die Ladungsfrist und die Namen der erschienenen Personen festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

7. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden werden sämtliche nach dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

§ 10
Kassenwart

1. Der Vorstand bestimmt aus den Reihen der Mitglieder einen Kassenwart.

2. Der Kassenwart ist insbesondere zuständig für die Abwicklung sämtlicher Bankangelegenheiten.

3. Der Kassenwart unterliegt der Weisungsbefugnis und der jederzeitigen Kontrolle durch den Vorstand.

4.Auf Verlangen des Vorstands nimmt der Kassenwart an der Vorstandssitzung teil.

5. Die Abberufung ist jederzeit möglich.

§ 11
Zusammenarbeit

1. Durch die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder soll erreicht werden, dass jeder Kunde/Patient/Bewohner/Klient unter Einbeziehung der Angehörigen und aller weiteren an der Betreuung Beteiligten seinen individuellen Bedürfnissen und seinem Krankheitsbild entsprechend behandelt, versorgt und beraten wird und pflegende Angehörige im Verein Beratung sowie Unterstützung finden.

2. Eine Zusammenarbeit mit den Kostenträgern sowie mit den ortsansässigen, niedergelassenen Ärzten wird angestrebt.

3. Die Mitglieder vereinbaren unter Berücksichtigung von Schweigepflicht und Datenschutz:

- eine Bestandsaufnahme von Potentialen und Problemen in der Altenhilfe, der Pflege und der    psychiatrischen Versorgung vorzunehmen, entsprechende Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten und umzusetzen,

- gemeinsame Leitlinien der Versorgung zu erarbeiten und über notwendig werdende Veränderungen der bestehenden Hilfestrukturen sowie Schließung vorhandener Versorgungslücken miteinander zu beraten,

- die kundenbezogene Zusammenarbeit, insbesondere bei der Vermittlung von Betreuungs- und Versorgungsbedürftigen, zu verbessern und zu einer qualifizierten Überleitung von Kunden beizutragen,

- zur Verbesserung des bisherigen Leistungsniveaus Qualitätskriterien auf dem Gebiet der Altenhilfe, der Pflege und der psychiatrischen Versorgung auszutauschen, anzugleichen und Qualitätsstandards zu entwickeln,

- an einer gemeinsamen Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter mitzuarbeiten und ihnen im Verbund Hospitationen zu ermöglichen.

- im Sinne von Wirtschaftlichkeit Synergiepotenziale und Einsparungs-möglichkeiten zu nutzen. Hierbei sollen auch integrierte Versorgungsstrukturen gem. § 140 SGB V Beachtung finden.

4. Die Mitglieder erklären sich bereit,

- zur Unterstützung der Interessen der Altenhilfe, der Pflege, der Geriatrie und der Psychiatrie an einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken und

- eine wissenschaftliche Begleitforschung zu ermöglichen und zu unterstützen, sofern Mittel zur Verfügung stehen.

§ 12
Qualitätskriterien zur Zusammenarbeit

Qualitätskriterien für alle im Verein verbundenen Mitglieder sollen sein:

- Die Mitglieder sind bemüht, das umfassende Informationsbedürfnis des Kunden/Patienten/Bewohners/Klienten zu befriedigen.

- Beratung in den spezifischen Bereichen findet durch Fachpersonal statt.

- Grundlage einer guten Kommunikation ist Offenheit und Transparenz in der Aussage. Es sind nur Absprachen zu treffen, die eingehalten werden können.

- Der Kunde/Patient/Bewohner/Klient will zuverlässige und vertrauenswürdige Dienstleister. Hieran sind alle Mitglieder des Vereins zu messen.

- Qualität entsteht durch Informationsaustausch.

- Qualitätsmanagement ist ein Prozess. Dieser soll auch im Verein gemeinsam weiter entwickelt werden.

- Eine klare Darstellung und Abgrenzung der Kernkompetenzen eines jeden Mitgliedes muss zum Wohle einer dauerhaften und vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgen.

§ 13
Arbeitskreise

Die Mitgliederversammlung kann Arbeitskreise zur Erfüllung der Vereinsziele einsetzen.

Die Mitglieder verpflichten sich im Sinne der Vereinsziele, in mindestens einem der von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitskreise regelmäßig und aktiv mitzuarbeiten.

Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Arbeitskreise eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 14
Buchführung und Jahresabschluss

Der Verein führt eine kaufmännische Buchführung und stellt einen Jahresabschluss auf. Der Jahresabschluss ist jährlich unter Einbeziehung der Buchführung und der Vereinssatzung durch den Kassenwart zu erstellen und durch zwei vom Vorstand bestimmte Kassenprüfer zu prüfen.

§ 15
Vermögensanfall

1. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Hann. Münden, die das verbliebene Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

2.Die Beschlussfassung über die künftige Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.2007 am selben Tag in Kraft.

Hann. Münden, den 24.05.2007

 

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Jutta Wagner,

Evangelisches Vereinskrankenhaus gGmbH

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Thomas Söhngen-Krone, Sozialstation

Hann.Münden-Staufenberg-Dransfeld gGmbH

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Wolfgang Schütte,

Haus der Heimat GmbH

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Oliver Engel, Gruß & Beltz Gemeinnützige

Pflege gGmbH

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Heidrun Bürke, Altenwohnheim

Hermannshagen Innere Mission e.V.

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Heidi Naaß-Battarin,

Herzogin-Elisabeth-Stift e.V.

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Daniel Brunner,

Haus Tillyschanze GmbH

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Astrid Fährmann, Arbeiterwohlfahrt

Gesundheitsdienste gGmbH

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Olaf Herbst, Senioren Gemeinschaft

Am Reinhardswald GmbH

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Kerstin Glaser,

Häusliches Krankenpflegeteam Kerstin Glaser

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Frank Linnemann,

Privater Pflegedienst Frank Linnemann

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Andreas Salzmann, Mobile Kranken- &

Seniorenpflege Salzmann gGmbH

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Ulrich Krause,

Ambulanter Pflegedienst Reinhild Blum

___________________________________

Hans-D. Linke,

Ambulante Pflege Hans-D. Linke

 


Download:
Vereinssatzung.pdf

Geschäftsordnung für die Arbeitskreise.pdf
 

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